Vertrag aus 1994 („S-Prämiensparen-flexibel“)
In einem ersten Individualurteil vom 13.04.2022 – 5 U 1973/20 – hat der 5. Senat des OLG Dresden die Ostsächsische Sparkasse aus Dresden zu einer Zinserstattung von 6.209,43 € nebst Zinsen seit 8/2019 verurteilt. Laut Pressemitteilung will die Sparkasse das Urteil akzeptieren, allerdings nicht von sich aus auf ihre Sparer zugehen und Ihnen die vorenthaltenden Zinsen freiwillig zurückzahlen.
Rund 57% der berechneten Zinsen zugesprochen
Allerdings sind die Richter aus Dresden der Abrechnung der Verbraucherzentrale nicht gefolgt. Diese hatte auf der Grundlage des Referenzzinses WX4260 ein Rückzahlung von 10.876,81 € berechnet, von denen den Kläger lediglich rund 57% zugesprochen wurden. Der Sparvertrag „S-Prämiensparen-flexibel“ stammte aus 1994, die Sparrate betrug 153,39 €, der anfängliche Zins 4,75%. Das Gericht ist dem gerichtlich bestellten Gutachter gefolgt und hat als Referenzzinssatz die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8-15 jähriger Restlaufzeit für sachgerecht erachtet.
Keine Verjährung/keine Verwirkung
Die von der beklagten Sparkasse eingewandte Verjährung und Verwirkung haben die Dresdner Richter mit deutlichen Worten zurückgewiesen.