Ihre Rechte

Wir, die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen haben es uns zur Aufgabe gemacht, die Umstände des Sparkassenskandals aufzuarbeiten, betroffene Sparer juristisch zu beraten und Ihre Rechte nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Wir empfehlen betroffenen Sparern, der Kündigung zu widersprechen. Zudem raten wir, die gutgeschriebenen Sparzinsen durch die Verbraucherzentrale überprüfen zu lassen und uns dann das Zins-Gutachten zur Verfügung zu stellen.
Auch wenn die Sparkasse Angebote macht, das Geld in anderer Form anzulegen, sollte am Widerspruch unbedingt festgehalten werden. Ansonsten laufen Sie Gefahr, die Kündigung zu akzeptieren und damit ein für alle Mal auf die lukrative Prämie zu verzichten. Sinnvoll kann es sein, die monatliche Sparrate zunächst weiter zu entrichten. Damit unterstreichen Sie, dass Sie am Vertrag festhalten. Da etwa die Sparkasse Märkisch-Oderland auf den Kündigungen der S-Prämiensparen-flexibel-Verträge beharrt und die Widersprüche betroffener Sparer zurückweist, führen wir hier für unsere Mandanten Musterverfahren etwa in Brandenburg, Sachsen-Anhalt und in Bayern . In diesen lassen wir gleichfalls gerichtlich klären, in welcher Höhe Zinsnachforderungen aufgrund fehlerhafter Zinsanpassungsklauseln bestehen. Gleiches gilt für die massenhaften Kündigungen der Sparkassen Nürnberg, München und Dortmund, auch hier bereiten wir Musterklagen vor, die auf unserer bisherigen Verfahren in anderen Bundesländern beruhen.
Bei der Informationsbeschaffung arbeiten wir mit den Verbraucherzentralen zusammen. Wichtig ist, dass uns betroffene Prämiensparer ihren Fall schildern und uns noch weitere Hintergrundinformationen zur Verfügung stellen. Nur so kann den mit den Prämien-sparen-flexibel-Verträgen befassten Gerichten die Dimension des Sparkassenskandals deutlich gemacht werden. Je mehr Sparkassenkunden klagen und je differenzierter wir argumentieren können, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Sparkassen mit ihren Kündigungen und Zinsanpassungsklauseln vor Gericht scheitern werden. Juristisch wird es darauf ankommen, nachzuweisen, dass Ziel aller Verträge der langfristige Vermögensaufbau gewesen ist. Besonders deutlich ergibt sich dies bei den Verträgen, wo eine feste Laufzeit (300 bzw. 1188 Monate) vereinbart worden ist, das Fälligkeitsdatum im Kundenfinanzstatus taggenau festgehalten ist oder der Vertrag selbst eine Prämienstaffel von 25 bzw. 99 Jahren enthält.
Hierzu behaupten die Sparkassen in den Gerichtsprozessen, dass diese Laufzeiten nur durch einen Software-Fehler versehentlich in die Verträge aufgenommen wurden – wir meinen jedoch, dass Verträge auch von Sparkassen eingehalten werden müssen und pochen hierauf vor Gericht!
Das LG Stendal hat Anfang November 2019 erstmals eine Kündigung der dortigen Sparkasse als rechtswidrig erachtet und damit eine verbindliche Laufzeit von 1188 Monaten bestätigt (rechtskräftig seit 25.08.2020!). Dem hat sich das OLG Dresden (8 U 1770/18) zwischenzeitlich angeschlossen. Auch dieses Urteil dürfte rechtskräftig werden, obwohl die Sparkasse Rechtsmittel eingelegt hat.

Bei bestehenden Rechtsschutzversicherungen übernehmen wir gerne für Sie die Erstellung der Deckungsanfrage. Da diese Tätigkeit sehr zeitintensiv ist, zumal die Versicherungen die Deckung mit fadenscheinigen Argumenten oftmals zunächst ablehnen, berechnen wir für unseren Aufwand eine Pauschale von 85,00 € zzgl. MwSt.
Die von uns vertretenen, rechtsschutzversicherten Mandanten haben bislang ausnahmslos Kostenschutz durch ihre Versicherung erhalten, auch wenn wir nachhaken mussten. Gleichfalls gedeckt sind die Ansprüche auf Zinsnachzahlungen.

Über den Fortgang der Anfang 2019 eingereichten Musterklagen hält Sie die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen auf dieser Seite auf dem Laufenden.  Das LG Frankfurt/Oder etwa hat mit Beschluss vom 07.04.2020 ein Gutachten über die Höhe der geschuldeten Zinsen in Auftrag gegeben. Am 02.11.2021 hat das Gericht erstmals die Sparkasse MOL zu einer Zinszahlung von rund 7.500,00 € verurteilt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung, erste Ansprechpartnerin ist Frau Kempfer, telefonisch unter 030 50508770 oder per mail unter anfrage@kanzlei-storch.de