LG München bezweifelt Zinsabrechnung der Sparkasse München! Keine Verjährung der Zinsen

Gleich in mehreren Beschlüssen hat das LG München I die Zinsabrechnungspraxis der beklagten Sparkasse München bei Sparverträgen (S-Prämiensparen-flexibel) in Zweifel gezogen und folgendes ausgesprochen kritisch festgestellt:

Keine Verjährung

„Ansprüche auf ergänzende Auszahlung von Verzinsungen sind nicht verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt des Rücknahmeverlangens der Hauptforderung (§ 696 Satz 3 BGB), vorliegend also drei Jahre nach Eintritt der Beendigung durch die streitgegenständliche Kündigung. Die Zinsen waren jeweils dem verwahrten Sparkapital zuzuschreiben und waren somit am Ende des jeweiligen Sparjahres selbst Sparkapital.“

Kein Selbstbestimmungsrecht der Sparkasse

„Die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel gab der Beklagten (die Sparkasse München) nicht das Recht – wie offenbar nach 2004 geschehen – eine neue Zinsanpassung im Sinne eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht festzusetzen (…). Vielmehr sind die Parameter einer Zinsanpassung für die gesamte Vertragslaufzeit richterlich im Wege ergänzender Vertragsauslegung festzustellen“.

Hintergrund ist, dass die Sparkasse München behauptet – ohne dies belegen zu können – ab 2004 auf eine Mischung verschiedener Zinssätze zurückgegriffen zu haben und zwar auf einen Zinssatz für zweijährige Spareinlagen mit 50% Gewichtung.

Langfristiger Referenzzins erforderlich

Hierzu stellt das Gericht fest:

„Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vorliegenden Sparmodelle langfristig angelegt waren, insbesondere die günstigen Sparprämien erst nach langer Zeit zu erreichen waren, die Höchstprämie nach 15 Jahren. Dem entspricht zudem die gesetzliche Aufgabe der Sparkasse gemäß Art.2 Abs.1 des Bayerischen Sparkassengesetzes, der Bevölkerung Gelegenheit zur sicheren und verzinslichen Anlegung von Ersparnissen und anderen Geldern zu geben sowie den Sparsinn der Bevölkerung zu pflegen. Vorliegend ist daher ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen“. (…)

Das (auch teilweise) Heranziehen von Vergleichszinssätzen für nur zweijährige Spareinlagen erscheint daher im Sinne der Interessengerechtigkeit beider Parteien nicht naheliegend„.

Sparkasse München verweigert Neu-Abrechnung der Zinsen

Auch die Sparkasse München legt – wie andere Sparkassen leider auch – keine eigene Abrechnung vor und begründet dies damit, dass ihr die Sparunterlagen, insbesondere die Sparbücher und Auszüge, nicht mehr (vollständig) vorlägen.

Hierzu stellt das Gericht fest:

„Vorliegend nimmt die Klagepartei eigenständig eine Zinsberechnung vor und fordert einen aus ihrer Sicht nachzuzahlenden Geldbetrag. Die Klagepartei dürfte aber jedenfalls aus ihrem jeweiligen Prämiensparvertrag in Verbindung mit § 259 BGB einen Anspruch auf Neuberechnung haben“.

Vieles spricht daher dafür, dass die bisherige Taktik der Sparkasse München, die Abrechnung der Sparer nur zu kritisieren, ohne eine eigene Zinsabrechnung vorzulegen und sich auf Verjährung zurückzuzuiehen, nicht aufgehen wird, so die Einschätzung des Fachanwaltes Dr. Storch.

Zinsen jetzt einklagen

Betroffenen Sparern aus München empfehlen wir, ihre zu wenig gezahlten Zinsen jetzt einzuklagen, um die Verjährung zu verhindern und die Sparkasse München weiter unter Druck zu setzen. Zwar steht noch nicht abschließend fest, welcher Referenzzinssatz für eine Neuabrechnung zu verwenden sein wird. Wir gehen jedoch davon aus, dass ganz erhebliche Nachforderungen auf die Sparkasse München zukommen werden. Nach Angabe der VZ Bayern beträgt das Mittel der vorenthaltenen Zinsen 4.664,00 € pro Vertrag. Wichtig dabei ist, dass nicht nur den 28.000 gekündigten Sparern ein Zinsanspruch zukommt, sondern auch den (noch) nicht gekündigten Kunden der Sparkasse München.