OLG Dresden urteilt erneut für Sparer! Zinsklauseln unwirksam

Zinsen einfordern

Im zweiten Musterfeststellungsverfahren, diesmal gegen die Sparkasse Zwickau, hat das OLG Dresden erneut gegen die Sparkasse entschieden: Sparer sollen ihre Zinsen nachgezahlt bekommen!
Die Zinsanpassung der Sparkasse Zwickau in den Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ ist unwirksam.

Verjährung beginnt mit Kündigung

Die Verjährung der Ansprüche beginnt erst mit der wirksamen Kündigung der Sparverträge, auch das hat der Bankensenat erneut bekräftigt und damit die Möglichkeit eröffnet, sämtliche in der Vergangenheit vorenthaltenen Zinsen (Verträge stammen oftmals aus den 90er Jahren)einzufordern.

Sparer müssen selbst klagen

Nach welchem Referenzzins die Zinsnachzahlung berechnet werden soll, hat das OLG Dresden allerdings wiederum offen gelassen. Damit wird eine Entscheidung – wenn überhaupt – erst durch den Bundesgerichtshof getroffen. Das dürfte aus Sicht der VZ Sachsen weiter als unbefriedigend erachtet werden, war es doch deren Ziel, eine allgemeingültige Abrechnungspraxis zu etablieren. Den Sparkassen dürfte diese Tatsache in die Hand spielen, die Verfahren weiter zu verzögern und Sparer abzuschrecken.

Verjährung beachten 

Betroffenen ist daher zu empfehlen, ihre Ansprüche durch einen spezialisierten Fachanwalt einzuklagen, damit die Ansprüche nicht verjähren. Abzusehen ist, dass die Sparkassen nicht klein bei geben werden.