Die Sparkasse Wittenberg hatte unserer Mandantin den Prämienvertrag (S-Prämiensparen flexibel) gekündigt und zwar unter Hinweis auf das BGH-Urteil und mit der Behauptung, dass es sich um einen unbefristeten Vertrag handele, der mit Erreichen der Höchstprämie frei kündbar sei. Dem hatte unsere Mandantin persönlich, energisch widersprochen und auf die fest vereinbarte Vertragsdauer verwiesen.
Zweifelhaftes Geschäftsgebaren der Sparkasse
Davon ließ sich die Sparkasse Wittenberg jedoch nicht beeindrucken, sondern forderte ihre langjährige Kundin auf, Unterlagen vorzulegen, nach denen eine Laufzeit vereinbart worden sei. Offensichtlich wollte die Sparkasse Wittenberg, als Anstalt des öffentlichen Rechts, austesten, wie gut unsere Mandantin ihre Unterlagen aufgehoben hat bzw. wie weit sie in einem derart eindeutigen Fall gehen kann, so die Einschätzung von Fachanwalt Dr. Storch.
Dr. Storch setzt sich durch
Zu tieft enttäuscht vom Geschäftsgebaren „ihrer“ Sparkasse wandte sich die Mandantin an Dr. Storch. Dieser forderte die Sparkasse Wittenberg auf, die Kündigung sofort zurückzunehmen. Darauf antwortete die Sparkasse kleinlaut sinngemäß wie folgt: „Wir bestätigen, dass der o.g. Sparvertrag nach 25 Jahren, also am (…) vertragsgemäß endet. Unser Kündigungsschreiben vom (…) ist somit hinfällig.
Wir bitten, dieses Versehen ausdrücklich zu entschuldigen“.
Diese Vorgehensweise hat hier doch deutliche Verwunderung hervorgerufen, so Dr. Storch.