Kündigung der Sparkasse Nürnberg unwirksam! AG Nürnberg gibt Sparer Recht

Deutliche Worte des AG Nürnberg

Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat mit Urteil vom 02. April 2020 entschieden, dass die Kündigung von gleich 6! „S-Prämiensparen-flexibel Verträgen“ durch die Sparkasse Nürnberg mit Schreiben vom 24.06.2019 unwirksam ist. Das Nürnberger Gericht hat sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Dresden angeschlossen, wonach Verträge mit einer festen Laufzeit von „1188 Monaten“ nicht vorzeitig kündbar sind. Damit hat das Gericht die Sparkasse Nürnberg verpflichtet, die Verträge – so wie sie das schriftlich bestätigt hatte – fortzuführen.

Argumentation der Sparkasse ist zweifelhaft

Die Sparkasse Nürnberg hatte – wie andere Sparkassen auch – vergeblich versucht, die Änderungsvereinbarung als nicht von ihr gewollt darzustellen bzw. die dort ausdrücklich aufgenommene Vertragsdauer von 1188 Monaten als unverbindliche „Höchstfrist“ zu betiteln. Hierzu fand das Gericht deutliche Worte in Richtung Sparkasse:
„Die Idee einer Höchstfrist, wie von der Beklagten vertreten, überzeugt das erkennende Gericht nicht. Dagegen spricht bereits der verwendete Wortlaut „Laufzeit“, der die Geltungs- oder Gültigkeitsdauer eines Vertrags bezeichnet und im Bankwesen die Zeit von der Ausstellung eines Darlehens bis zu dem Tag, an dem es zurückgezahlt sein muss. Für einen Sparvertrag gilt nichts anderes, auch wenn er nicht als Darlehen, sondern als Verwahrungsvertrag einzustufen ist. (…)
Die Annahme einer Vertragslaufzeit von 99 Jahren wird schließlich dadurch gestützt, dass allen sechs Schriftstücken der Anlagen K1 bis K6 eine Prämienstaffel ab Beginn des jeweiligen Vertrags über 99 Jahre beigefügt ist“.

Dem ist nach Ansicht von Dr. Storch nichts hinzuzufügen.