Musterklage gegen Sparkasse MOL eingereicht. Klägerin wehrt sich gegen Kündigung ihres Prämiensparvertrages S-Prämiensparen flexibel

Erste Klage in Brandenburg

Die Kanzlei DR.STORCH & Kollegen hat heute die erste Musterklage gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland (MOL) beim Landgericht Frankfurt/Oder eingereicht. Mit der Klage wehrt sich die von uns vertretene Klägerin, eine 75-jährige Rentnerin gegen die Kündigung ihres im Jahre 1995 abgeschlossenen Sparvertrages „S-Prämiensparen flexibel“. „Die Besonderheit dieses Falles ist“, so der Fachanwalt Dr. Storch, „dass die Sparkasse noch im Jahr 2017 die 99-jährige Laufzeit des Vertrages schriftlich bestätigt hatte und in dem der Klägerin ausgehändigten Kundenfinanzstatus das taggenaue Fälligkeitsdatum im Jahre 2094 festgehalten wurde“. Dennoch hat die Sparkasse MOL auch diesen Vertrag zum 30.09.2018 gekündigt und zwar unter Hinweis auf die anhaltende Niedrigzinsphase und eine vermeintliche dreimonatige Kündigungsfrist.
Zur ausdrücklich vereinbarten Laufzeit von 99 Jahren behauptet die Sparkasse MOL, dass es sich hierbei lediglich um eine unverbindliche „Höchstvertragslaufzeit“ handelt, die bei einer Systemumstellung auf das System mit dem Namen OS+ versehentlich in die Verträge mit aufgenommen worden sei.

Zinsschaden von rund 3.000 €

„Da die bisherige Rechtsprechung in anderen Bundesländern ausgesprochen uneinheitlich sei“, so Dr. Storch, „haben wir die Klage auf ein zweites Argument gestützt“. Dabei handelt sich um den sogenannten „Zinsdifferenzschaden“, der durch eine unwirksame Zinsanpassungsklausel entstanden ist und den wir für unsere Mandantin gegen die Sparkasse MOL eingeklagt haben. Ein Sachverständiger ist nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Sparkasse MOL unserer Mandantin für die ausgesprochen langfristige Sparanlage zu geringe Zinsen gutgeschrieben hat. Bei einer Sparrate von 51,13 € beziffert der Gutachter diesen Schaden mit rund 3.000,00 €, den die Sparkasse MOL unserer Mandantin für die Zeit von 1995 bis 2018 schuldet.
Da auch zu diesem Aspekt die Rechtsprechung bislang uneinheitlich ist, der Bundesgerichtshof insbesondere noch nicht abschließend entschieden hat, welcher Referenzzinssatz bei derartig langfristigen Sparanlagen heranzuziehen ist, haben wir auch diese Frage zum Gegenstand der Musterklage gemacht.

Abmahnung der Verbraucherzentrale

Die VZ Brandenburg hatte die Sparkasse MOL bereits Ende 2018 wegen der fragwürdigen Kündigungen abgemahnt. Für den Fall, dass die Sparkasse keine Unterlassungserklärung abgibt, will die Verbraucherzentrale Brandenburg diese unlautere Handlung gerichtlich unterbinden lassen. „Wir raten allen gekündigten Prämiensparkunden der Sparkasse MOL, Ruhe zu bewahren, Kündigungen zu widersprechen und bei Bedarf die Verträge von der Verbraucherzentrale prüfen zu lassen. Erst frühestens Ende 2021 droht eine Verjährung der Rechte“, so die Verbraucherschützer.

Hintergrund Seit Mitte 2018 erhalten – erstmals in Brandenburg – Kunden der Sparkasse MOL Kündigungsschreiben über in den 1990er- oder 2000er-Jahren abgeschlossene Prämiensparverträge. In den Briefen beruft sich die Sparkasse auf die anhaltende Niedrigzinsphase. Es steht zu befürchten, dass die Sparkassen auch weiterhin die lukrativen Sparverträge jedenfalls nach einer Laufzeit von 15 Jahren kündigen werden. Nach Ansicht der VZB, aber auch vieler Rechtsexperten müssen allerdings auch Sparkassen ihre Seite des Vertrages erfüllen; und wenn sie falsch kalkuliert haben, dann ist das ihr Unternehmerrisiko. Bislang gibt es zu solchen Kündigungen allerdings noch keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf die sich Verbraucher berufen können.