Kündigung eines Prämiensparvertrages „S-Prämiensparen flexibel“ unwirksam – Angaben im Flyer maßgeblich Landgericht Chemnitz entscheidet gegen Sparkasse

Kündigung eines Prämiensparvertrages „S-Prämiensparen flexibel“ unwirksam – Angaben im Flyer maßgeblich

Landgericht Chemnitz entscheidet gegen Sparkasse

Neue Hoffnung für Sparkassenkunden

Erstmals hat ein Landgericht (LG Chemnitz, Urteil vom 14.12.2018) gegen die Kündigung einer Sparkasse (Erzgebirgssparkasse, vormals Kreissparkasse Aue-Schwarzenberg) entschieden, wonach die Kündigung eines Sparvertrages „S-Prämiensparen flexibel“ vor Ablauf von 25 Jahren nicht möglich ist. Gestützt hat das Gericht seine Auffassung im Wesentlichen auf die Angaben im sogenannten Flyer, mit dem die Sparkassen regelmäßig das S-Prämiensparen flexibel beworben haben.

Angaben im Flyer verbindlich

Im Flyer ist jedoch ausdrücklich von einer Vertragslaufzeit von bis zu 25 Jahren die Rede, das Berechnungsbeispiel weist ebenfalls eine Laufzeit von 25 Jahren auf und schließlich wird nur dem Sparer eine „einseitige Ausstiegsmöglichkeit“ zugebilligt. „Ein Kündigungsrecht der Sparkasse, noch dazu vor Ablauf von 25 Jahren, sucht man in der Broschüre vergeblich“, so der Fachanwalt Dr. Storch. „Damit hat erstmals ein Gericht die Angaben im Flyer als verbindlich erachtet und sie nicht als werbemäßige Anpreisungen abgetan“ (so auch das OLG Stuttgart – 9 U 31/15 – zu den S-Scala Sparverträgen). Dies entspricht auch der BGH-Rechtsprechung zur Prospekthaftung, zumal wenn Prospekte als einziges Informationsmaterial in der konkreten Beratungssituation zur Verfügung standen.

Sparer entscheidet über Laufzeit

Die Richter in Sachsen haben damit völlig zu Recht festgestellt, dass die Sparkasse damit auf ein eigenes Kündigungsrecht vor Ablauf von 25 Jahren verzichtet hat: „Der streitgegenständliche Sparvertrag ist durch die Kündigung vom 01.09.2017 nicht beendet worden und besteht fort. Der Beklagten (Kreissparkasse Aue-Schwarzenberg) steht ein Kündigungsrecht vor Ablauf des 25. Sparjahres nicht zu“. Das Gericht betont weiterhin: „Die Beklagte hat damit für dieses Verfahren zugestanden, dass ihre Rechtsvorgängerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1996 mit einer Vertragslaufzeit von bis zu 25 Jahren, innerhalb derer allein der Sparer über die Ansparzeit entscheiden konnte, um Anleger geworben hat“.

Rechtsprechung ändert sich

Bislang haben die Sparkassen – etwa auch die Sparkasse MOL – jegliche Verhandlungen abgelehnt und auf die flächendeckenden Kündigungen beharrt, insbesondere unter Hinweis auf die aus Sicht der Sparer negativen Urteile des OLG Naumburg. „Zu diesen Urteilen ist jedoch schlicht festzustellen, dass dort ein anderer Flyer zur Beratung verwendet wurde und diese noch nicht rechtskräftig sind“, so der Fachanwalt Dr. Storch. „Jedenfalls in einem Fall ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 erhoben worden, weshalb die Rechtslage noch nicht geklärt ist“, so Dr. Storch. Betroffene Sparer sollten sich daher von den Kündigungsschreiben ihrer Sparkasse nicht einschüchtern lassen, der Kündigung widersprechen und einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Rate ziehen.

Dr. Storch vertritt über 60 Sparer

Die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen vertritt mehr als 60 Sparer, deren Prämiensparverträge von den Sparkassen gekündigt worden sind. Wir können daher am besten beurteilen, gegen welche Kündigungen erfolgreich vorgegangen werden kann und in welcher Höhe Zinsrückforderugen geltend gemacht werden können. Hierzu arbeiten wir mit einem Kreditsachverständigen zusammen.
Dr. Storch hat zwischenzeitlich vor dem Landgericht Frankfurt Oder eine Musterklage gegen die Kündigung der Sparkasse MOL eingereicht. In dieser Klage soll neben der Kündigung des Prämiensparvertrages auch die Frage geklärt werden, ob die Sparkassen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln ihren Kunden zu geringe Zinsen gutgeschrieben haben.