Musterklage gegen Sparkasse Landshut – Zinsforderung von rund 20.000 €

Wir haben heute für unsere Mandanten beim Landgericht Landshut Klage gegen die Sparkasse Landshut eingelegt. Gegenstand der Klage ist eine Zinsforderung von rund 20.000 € gegen die Sparkasse und zwar aus 2 Verträgen S-Prämiensparen flexibel aus 1996.

Neuabrechnung durch Verbraucherzentrale

Unsere Mandanten hatten die Verträge mit Hilfe der Verbraucherzentrale neu abrechnen lassen. Der beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Sparkasse Landshut unseren Mandanten seit 1996 bis zur Kündigung zu wenig Zinsen gutgeschrieben hatte. Unsere Mandanten hatten die Sparkasse daraufhin mit den Gutachten konfrontiert und Zinsen von knapp 20.000 € gefordert.

Sparkasse lehnte Forderung ab

Die Sparkasse hatte die Forderung mit Schreiben vom 20.11.2019 abgelehnt und zwar mit dem Hinweis, dass es insoweit noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe. Zudem vertritt sie die Auffassung, dass alle Zinsansprüche bis Ende 2015 verjährt seien, ein Anspruch auf Neuabrechnung soll zudem verwirkt sein.
Die Sparkasse Landshut unterbreitete sodann „großzügig“ einen Vergleichsvorschlag, in dem sie sich bereit erklärte, 1.132,53 € zu zahlen, was 50% der von ihr berechneten Zinsforderung ausmacht. Dabei soll sich der Referenzzinssatz wie folgt herleiten:


– zehn Jahre (WZ3409), 20%
– fünf Jahre (WZ3404), 50%
– ein Jahr (WZ3400), 30 %

bzw.
-zehn Jahre (WZ3409), 10%
– fünf Jahre (WZ3404), 90%

Eigner Verband (DSGV) gibt Empfehlungen für Neuabrechnung

Diese Vorgaben haben uns schon deshalb nicht überzeugt, mehr noch überrascht, gibt doch der eigene Verband der Sparkassen (Deutscher Sparkassen- und Giroverband, DSGV) vor, dass nur gewichtete Mischungen aus maximal 2 direkt von der Bundebank angegebenen Zinszeitreihen zulässig sind. Von Mischungen mit drei oder mehr Komponenten wird ausdrücklich abgeraten, sofern das Produkt den BGH-Urteilen unterliegt.
Zudem hatte BGH bereits im Urteil vom 21.12.2010 eine Mischung Gleitender Zinsen aus „20% gleitend 3 Monate“ und „80% gleitend 10 Jahre“ für die Nachberechnung als Referenzzins als „zu kurz“ verworfen.