Landgericht Frankfurt Oder: Sparzinsen sind nicht verjährt! Gutachter beauftragt

Zinsforderung von 11.000
Nachdem wir für unsere Mandanten aus zwei Prämiensparverträgen aus 1996 und 2003 rund 11.000 € beim Landgericht Frankfurt Oder gegen die Sparkasse Märkisch-Oderland (MOL) eingeklagt hatten, hat die Bankenkammer am Landgericht nunmehr in einem ausführlichen Beschluss mitgeteilt, dass sie die Zinsnansprüche als nicht verjährt ansieht. Zwecks Bestimmung des anzuwendenden Referenzzinses und der Berechnung der Gesamtforderung haben die Richter ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Erstes Gericht in Brandenburg entscheidet

Damit hat sich in Brandenburg erstmals eine spezialisierte Bankenkammer mit den schwierigen Zins- und Verjährungsfragen beschäftigt, nachdem etwa das Amtsgericht Strausberg die Klagen unserer Mandanten gegen die Sparkasse MOL ohne fundierte Begründung abgewiesen hatte. Das Landgericht hat jetzt folgendes festgestellt:
„Allerdings dürften die vermeintlichen Zinsnachzahlungsansprüche der Kläger auch bei Anwendung von § 199 BGB a.F. nicht verjährt sein, weil Ansprüche auf Zinsen – und auch Ansprüche auf Zinsnachzahlungen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln grundsätzlich derselben Verjährung unterliegen wie die Spareinlage, damit § 197 BGB a.F. nicht anwendbar sein und sich die Verjährung nach § 195 BGB a.F. (30 Jahre) richten dürfte.

Landgericht folgt BGH
Wie der BGH ausgeführt hat, werden Zinsen im Sparverkehr grundsätzlich zum Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben und, soweit der Sparer darüber nicht innerhalb der vereinbarten Frist darüber verfügt, der Spareinlage zugerechnet, mit der Folge, dass (sie) der dafür geltenden Kündigungsregelung unterliegen (Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, Rz.20; vgl. auch Schimansky/Bunte/Lwowski, 5. Aufl,, § 70 Rn.31)“.

Die beklagte Sparkasse MOL hatte vorher über ihren Anwalt vergeblich versucht, zur Verjährung der Ansprüche zu gelangen. Unter anderem hatte sie darauf hingewiesen, dass insbesondere die Ombudsleute des Bankenverbandes die Meinung vertreten, dass aufgrund der Verjährung nur Zinsen für die letzten drei Jahre vor der Kündigung zu erstatten seien. Dem ist die Bankenkammer nunmehr mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zu Recht entgegengetreten.
Zuvor hatte die Sparkasse noch einen Vergleichsvorschlag des Gerichts mit dem Hinweis der „außerordentlichen Bedeutung dieser Rechtssache“ abgelehnt. Nunmehr wird ein gerichtlich bestellter Gutachter die Höhe der Zinsforderung überprüfen.

Langer Atem zahlt sich aus
„Wir, die Rechtsanwälte DR. STORCH & Kollegen meinen, dass die Einschätzung der Bankenkammer ausgesprochen überzeugend und fundiert ist. Jedenfalls sollten betroffene Sparer sich weder von der Einschätzungen des Ombudsleute, noch von der Taktik der Sparkassen, sich in jedem Einzelfall verklagen zu lassen, von Ihrer Zinsforderung abbringen lassen“, so die Einschätzung von Dr. Storch.

Ombudsleute