LG Stendal urteilt erstmals gegen die Sparkasse! Kündigung Sparvertag unwirksam

Wie die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt mitteilt, hat das Landgericht Stendal am vergangenen Freitag erstmals gegen die Sparkasse Stendal entschieden: die Richter haben in zweiter Instanz geurteilt (Az: 22 S 104/18), dass ein Prämiensparvertrag der klagenden Sparer nicht durch Kündigung der Sparkasse Anfang Dezember 2016 beendet wurde, sondern fortbesteht.

Vertragslaufzeit von 99 Jahren

In dem konkreten Fall hatte die Kreissparkasse Stendal in das Vertragsformular eine Vertragslaufzeit von 1188 Monaten (99 Jahre) aufgenommen und zwar zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag vom Vater auf den Kläger umgeschrieben worden war. Hinzukam – wie in vielen anderen, von uns bearbeiteten Fällen auch – dass der Vertrag selbst eine 99-jährige Prämienstaffel enthält, nach der die höchste Prämie ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr gezahlt wird.
Die Sparkasse Stendal hatte sich für die Kündigung auf das BGH Urteil vom 14. Mai 2019 bezogen und darauf, dass auch in solchen Fällen mit erstmaligen Erreichen der Höchstprämie die Verträge ohne weiteres kündbar seien. Dem hat jedoch das Landgericht wiedersprochen und festgestellt, dass die vereinbarte Laufzeit und die Prämienstaffel einzuhalten sind und der Vertrag nicht vorher gekündigt werden darf.

Einschätzung von Dr. Storch

„Das Urteil ist, so der Fachanwalt Dr. Storch, schon deswegen bemerkenswert, weil das Landgericht Stendal 2018 noch die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt hatte und dies letztendlich auch vom Bundesgerichtshof so im Urteil XI ZR 345/18 so gesehen wurde. Offensichtlich bewertet das Landgericht die Fälle mit fester Laufzeit anders, zumal es sich in seinem Urteil ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BGH bezieht“.

Weitere Musterklagen

Diese Rechtsauffassung haben wir schon immer vertreten und sehen uns durch das Urteil des LG Stendal bestätigt. Ab März 2020 wird sich auch das LG Frankfurt (Oder) mit diesen Fällen beschäftigen. Wir hoffen, dass sich das LG Frankfurt (Oder) unserer Rechtsauffassung anschließt und unsere Musterklagen bestätigen wird. Da es sich jedoch um erstinstanzliche Verfahren handelt und unsere Mandanten über Kostenschutz verfügen, ist ohnehin der Weg zum höchsden deutschen Zivilgericht, dem BGH eröffnet. In unseren Verfahren muss neben der Kündigung auch die Frage der unwirksamen Zinsklausel beantwortet werden.