Erneute Klage gegen Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam

Zinsforderung von rund 8.500 € aus Sparvertrag „S-Vorsorgesparen flexibel“

Klage vor Bankenkammer in Potsdam

Nachdem die Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS) die Zinsforderung unserer Mandanten in Höhe von rund 8.500,00 € abgelehnt hat bzw. ein unzureichendes Vergleichsangebot unterbreitet hatte, werden wir nun Klage gegen die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam einreichen. Diesmal vor der Bankenkammer des Landgerichts Potsdam. Die Klage ist darauf gerichtet, den von der Sparkasse zu wenig gezahlten Zinsbetrag erstattet zu bekommen.

Vertrag aus 1998

Unsere Mandanten hatten im Jahr 1998 einen Sparvertrag „S-Vorsorgesparen flexibel“ mit der MBS geschlossen, der eine monatliche Sparleistung von 255,00 € vorsieht. Ab dem 3. Sparjahr war eine ansteigende Prämie (bis 50%) vorgesehen, zusätzlich sollte noch ein variabler Zinssatz von anfänglich 3% gezahlt werden.
Die Verbraucherzentrale hat eine Zinserstattung von rund 8.500,00 € berechnet, bei älteren Verträgen etwa aus Anfang der 90er Jahre dürfte der Zinsbetrag noch wesentlich höher sein, je nach monatlichem Sparbetrag.

In Niedrigzinszeiten wie heute sind diese Verträge auf der einen Seite für die Sparer ausgesprochen attraktiv, für die betroffen Sparkasse in Potsdam besonders kostspielig. Letzteres war wohl auch der Grund dafür, dass die MBS von unseren Mandanten verlangt hatte, den Sparvertrag bei Erstattung eines Zinsbetrages vorzeitig zu beenden. Diesem Ansinnen haben sich unsere Mandanten jedoch energisch entgegengestellt und werden nun eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Abrechnung der MBS

Zunächst hatte die MBS – wie in so vielen Fällen – die Verträge garnicht neu abgerechnet und dies damit begründet, dass der BGH noch keine genauen Vorgaben gemacht habe. Im Juni 2022 teilte die MBS uns dann mit, dass man sich an den Urteilen des OLG Dresden orientiere und man danach zu einer maximalen Nachforderung von 3.500,00 € gelangte. Eine Abrechnung, die von hier aus überprüfbar wäre, legte die MBS allerdings nicht vor.  

Wir meinen, dass diese Vorgehensweise nicht den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung entspricht und sehen uns durch ein Gutachten der VZ Sachsen bestätigt. Wir werden den Fall daher einer grundsätzlichen Klärung zuführen, damit die Kunden der MBS Klarheit darüber erhalten, wie hoch ihre Zinsforderung gegen die MBS ist.