BGH entscheidet: Sparzinsen sind nicht verjährt!

Rückforderungen unbegrenzt möglich!

In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende Richter des Bankensenats klargestellt, dass die Zinsansprüche von betroffenen Prämiensparern erst mit Kündigung zu verjähren beginnen. Damit können sämtliche Zinsansprüche über die gesamte Laufzeit (die Verträge stammen vielmals aus den 90er Jahren) zurückgefordert werden. Diese Rechtsfolge hatten Sparkasse noch bis zuletzt verhindern wollen, müssen sie doch befürchten, dass Sparer nunmehr über die letzten 20-30 Jahre Zinsen zurückfordern werden und diese Klagen Erfolg haben werden. Die Sparkassen hatten immer argumentiert, dass die Zinsforderungen jährlich fällig werden und damit die Verjährung bereits mit Vertragsabschluss zu laufen begonnen hat. Auch die Ombudsleute der Sparkassen hatten diese – verbraucherfeindliche – Rechtsauffassung vertreten und den Sparern regelmäßig nur Zinsen für die letzten 3 Jahre zugesprochen.

Eindeutige Vorgaben für Instanzgerichte

Auch einige Instanzgerichte hatten diese Rechtsauffassung vertreten, nicht zuletzt in der Absicht, lästige Zinsklagen mit dem Hinweis auf Verjährung schnell und einfach abzuweisen. Mit dieser Vorgehensweise hat das höchste deutsche Zivilgericht jetzt Schluss gemacht und damit insbesondere die Rechtsprechung des OLG Dresden – aber auch die des LG Frankfurt/Oder und LG München I – höchstrichterlich bestätigt.

Referenzzins muss noch bestimmt werden

In dem zugrundeliegenden Urteil hatte das OLG Dresden sich noch geweigert, einen bestimmten Referenzzins zu bestimmen, nach dem die Sparverträge abzurechnen sind. Dies sieht der BGH jedoch anders und wird die Sache insoweit an das OLG zurückverweisen. Aufgabe des dortigen Senates ist es dann, mit Hilfe eines sachverständigen Gutachters einen sachgerechten Referenzzins zu bestimmen. Ob dies nun der Referenzzins WX4260 oder ein anderer sein wird, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt ist absehbar, dass auf die betroffenen Sparkassen unverjährte Zinsforderungen in Millionenhöhe zukommen werden. Noch haben die Sparkassen Zeit, die richtigen Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen und mit großzügigen Vergleichsangeboten Rechtsfrieden zu schaffen. Ansonsten wird auf sie und die Instanzgerichte eine Klagewelle in unbekanntem Ausmaß zukommen, weil die einzelnen Kläger trotz Musterfeststellungsverfahren ihre Zinsansprüche individuell einklagen müssen.