Zinsnachzahlung?

Wir prüfen, ob Sie von Ihrer Sparkasse höhere Sparzinsen einfordern können. Denn die Sparkassen haben bundesweit zu geringe Sparzinsen gezahlt, was mittlerweile sogar von der BaFin bestätigt wird. Offenbar erwägt die Bankenaufsicht, mit dem scharfen Schwert aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorzugehen.
Am besten ist es, wenn Sie mit einem schon fertigen Gutachten der Verbraucherzentrale zu uns kommen. Wir klagen dann die im Gutachten berechnete Zinsforderung für Sie bei Gericht ein, weil die Sparkassen außergerichtliche Einigungen leider oft ablehnen. Dabei winken Ihnen Nachzahlungen von mehreren Tausend Euro pro Vertrag. Eine Prüfung Ihres Sparvertrages macht sich also mehr als bezahlt. Denn fast alle der uns vorliegenden Prämiensparverträge enthalten unwirksame Zinsanpassungsklauseln, die ersetzt werden müssen. Wichtig ist dabei, dass Zinsnachzahlungen nicht nur bei gerade gekündigten oder ausgelaufenen Verträgen eingeforderten werden können, sondern auch in Fällen, wo sich Anleger bereits mit der Kündigung abgefunden haben. Nach derzeitiger Rechtsprechung (etwa OLG Dresden, 5 MK 1/19) läuft die Verjährung erst ab Kündigung und beträgt dann 3 Jahre. Zinsen aus Verträgen, die 2017 gekündigt wurden, müssen also bis zum 31.12.2020 gerichtlich geltend gemacht werden, ansonsten verfallen sie.

Außergerichtlich hat etwa die Sparkasse Hannover bei einem „S-Prämiensparen flexibel“ Vertrag eine Nachzahlung von rund 8.600 € angeboten und zwar bei einer Laufzeit von 25 Jahren und einer Sparrate von 255,65 €. Die Sparkasse beruft sich dabei auf einen „gewichteten Mischzinssatz“, der sich an den vom BGH anerkannten Bundesbankzinsen orientieren soll.   

Tatsächlich gibt der BGH jedoch keine Bundesbankzinsen vor, sondern lediglich, dass es sich bei Prämiensparverträgen um ausgesprochen langfristige Sparverträge handelt und solche Zeitreihen zu verwenden sind, die dem Anlagehorizont des Anlegers am nächsten kommen. Es kommt hinzu, dass die Sparverträge meist auf mindestens 20 bis 25 Jahre abgeschlossen sind, die Bundesbank aber lediglich eine 10 Jahreszeitreihe veröffentlicht. Kaum ein Sparer überblickt jedoch die von der Sparkassen herangezogenen Zeitreihen und macht sich die Arbeit, die Neuberechnung seiner Sparkasse kritisch zu hinterfragen.
In den Prozessen beobachten wir zudem, dass die Sparkassen „mauern“ und keine eigenen Berechnungen vorlegen. Wir vermuten, dass dies nicht ohne Grund geschieht. Auch in dieser Vermutung sehen wir uns durch die Ermittlungen der BaFin bestätigt.

Musterfeststellungsklagen
Die VZ Sachsen hatte Mitte 2019 aus diesem Grund ein Musterfeststellungsverfahren beim OLG Dresden gegen die Sparkasse Leipzig eingereicht. Mit Urteil vom 22.04.2020 (5 MK 1/19) hat das OLG der Verbraucherzentrale überwiegend Recht gegeben. Allerdings müssen die konkreten Zinsforderungen trotz dieses Urteils durch jeden betroffenen Sparer selbst eingeklagt werden.
Auch gegen die Erzgebirgssparkasse und die Sparkasse Zwickau laufen derartige Verfahren. Wir begrüßen diese Klagen nachdrücklich. Allerdings sind von dieser Klage direkt nur die Verträge der Stadtsparkasse Leipzig und der Erzgebirgssparkasse betroffen. Die Kunden anderer Sparkassen müssen ihr Recht deshalb selbst in die Hand nehmen und gegen die Sparkassen klagen. Nur so können die Zinsen zurückgefordert und die Verjährung gehemmt werden.

Weitere Zinsforderung bis zu 36.000 €

Dass sich dies lohnt, belegt die von uns in Auftrag gegebenen Nachberechnung anhand der Zeitreihe WX 4260, wo wir in dem beschriebenen Fall zu einer weiteren Nachzahlung von rund 6.000 € gelangen. Geld genug, um bei der Sparkasse nachzuhaken.