Wir haben in der Zwischenzeit 2 weitere Musterklagen vor dem
LG Frankfurt/Oder gegen die Sparkasse MOL eingereicht. Unsere Mandanten wehren
sich dabei sowohl gegen die Kündigung der Prämiensparverträge
„S-Prämiensparen-flexibel“ als auch gegen die Zahlung zu geringer Sparzinsen.
Feste Laufzeit von 99 Jahren
Die eine Klage betrifft einen Fall, wo ausdrücklich eine
Laufzeit von „1188 Monaten“ bis 2100 vereinbart worden ist. Hier lässt die
Sparkasse MOL, die mittlerweile ihre Anwälte gewechselt hat und nunmehr von der
Dresdner Kanzlei Furche und Schäfer vertreten wird, vortragen, dass diese
„Laufzeitandeutung“ auf einen internen Systemwechsel zurückzuführen sei und die
Eingabe eines unbefristeten Sparvertrages ab 2011 nicht möglich gewesen sei.
Mit anderen Worten sei eine feste Laufzeit garnicht gewollt gewesen und die
„1188 Monate“ seien nur als Synonym für „unbefristet“ oder „keine feste
Laufzeit“ verwendet worden. Wir die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen halten
dies nicht für überzeugend, weil es hierbei um eine klare, vertragliche
Festlegung der Vertragsdauer handelt und die Sparkasse MOL davon ausgehen
musste, dass dies von ihren Kunden auch nur so verstanden werden konnte.
Bei der weiteren Klage geht es um die Verwendung eines Flyers, der aus unserer
Sicht ebenfalls eine verbindliche Laufzeit enthält, an der sich die Sparkasse
MOL festhalten lassen muss.
Zinsrückforderung von rund 9.000 €
In beiden Gerichtsverfahren haben wir für unsere Mandanten zudem eine Zinsdifferenz von jeweils rund 9.000 € eingefordert, weil die Sparkasse MOL eine fehlerhafte Zinsklausel verwendet hat und daher unseren Mandanten zu geringe Zinsen gutgeschrieben hat. Hierzu lässt die Sparkasse MOL vortragen, dass sie schon immer die Zinsen nach den Vorgaben des BGH abgerechnet habe und dies in einer später übergebenen Zinsanpassungsvereinbarung zum Ausdruck gebracht habe. Es handelt sich um Verträge aus 2001/2002.