Urteil gegen Sparkasse Coburg-Lichtenfels rechtskräftig! Kündigung eines Sparvertrages unwirksam

Seit 24. März 2021 ist das von uns erstrittene Urteil des AG Coburg (11 C 2727/20) rechtskräftig. Die beklagte Stadtsparkasse Coburg-Lichtenfels hatte darauf verzichtet, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Das Gericht hat nunmehr ein für allemal hinsichtlich eines Sparvertrages aus 1998 folgendes entschieden:

  1. „Es wird festgestellt, dass der auf den Kläger lautende Prämiensparvertrag Nr. (…) durch die Kündigungserklärung vom (…) nicht beendet worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass der Prämiensparvertrag Nr. (…) von der Beklagten nicht ohne wichtigen Grund vor dem … 2097 gekündigt werden kann“.

Dem Urteil war eine aufwendige Beweisaufnahme vorangegangen, weil die Sparkasse Coburg-Lichtenfels behauptet hatte, dass die Umschreibung aus dem Jahr 2012 nicht rechtsverbindlich gewesen sei und keine Partei insbesondere die Laufzeit von „1188 Monaten“ gewollte habe. Die Sparkasse hatte zwei Mitarbeiterinnen als Zeuginnen benannt, die sich jedoch an das entscheidende Gespräch nicht mehr erinnern konnten und keine plausible Erklärung dafür hatten, warum eine in den Vertagsformularen der Sparkasse enthaltene Vertragsdauer von „1188 Monaten“ nicht ernst gemeint gewesen sein soll.
Diese Beobachtung haben wir schon in mehreren Gerichtsverfahren gemacht, wonach zunächst lang und breit vorgetragen wurde, dass für eine derart lange Vertragsdauer der sog. „Rechtsbindungswille“ gefehlt habe und man im Nachhineinen eingestehen muss, dass hier branchenübliche Formularverträge genutzt wurden, die vorher offenbar nicht durch die Rechtsabteilung geprüft wurden, sondern von der EDV-Abteilung vorgegen waren.