Sparkassen mauern bei Zinserstattung, keine freiwillige Rückzahlung

Täglich rufen uns enttäuschte Sparkassenkunden aus ganz Deutschland an, die ihren Sparvertrag durch einen Gutachter haben abrechnen lassen und sodann ihre Sparkasse zu Erstattung der Zinsdifferenz aufgefordert haben. Doch die Hoffnung der Kunden wird fast immer enttäuscht: Sparkassen antworten schroff in dem Sinne, dass sie korrekt abgerechnet hätten, alles seine Richtigkeit habe und die Sache damit aus ihrer Sicht erledigt sei. Zu einer Neuberechnung sei man nicht verpflichtet, so der vielsagende Hinweis. So erging es auch einem Sparer aus Süddeutschland, der seit 2003 eine Sparrate von 600 € eingezahlt hatte und bei dem eine Gutachten zu einer Zinsrückforderung von rund 8.000 € gelangte. Auch diese Forderung wurde von der Sparkasse zurückgewiesen und eine Neuberechnung verweigert. Diese Weigerung halten wir, die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen für rechtswidrig. Denn im Bankrechtshandbuch, sozusagen der Bibel des Bankrechts steht eindeutig folgendes:
3.„Ein Darlehensnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel wegen Intransparenz von seinem Kreditinstitut eine „Zinsneuberechnung“ verlangen“ (so Krepold, Bankrechts Handbuch, 5. Aufl., 2017, § 78 Rn.105). Wir können daher allen Sparkassenkunden nur dringend empfehlen, sich nicht abwimmeln zu lassen und ihre Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht durchzusetzen. Günstig ist es, wenn Betroffene über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die regelmäßig die Kosten des gesamten Klageverfahrens und auch die Kosten für ein Gerichtsgutachten übernimmt. Nach neuesten Informationen plant die Verbraucherzentrale Sachsen ein sog. Musterfeststellungsverfahren einzuleiten, womit die aufgeworfenen Grundsatzfragen geklärt werden sollen. Zu betonen ist allerdings, dass jeder einzelne Sparkassenkunde dennoch gehalten ist, seinen Schaden selbst einzuklagen und zwar am besten mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes, der mit der Materie vertraut ist. Im Musterverfahren werden nur Rechtsfragen geklärt und nicht der Zinsrückforderungsanspruch im Einzelfall.