Sparkasse Hannover bietet Zinsnachzahlung von rund 8.600 € bei Prämiensparen flexibel an – höhere Ansprüche durchsetzbar

Nach Rückmeldung unserer Mandanten haben Sparkassen die Problematik der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln erkannt und bieten bei abgelaufenen, aber auch gekündigten Prämiensparen flexibel Verträgen von sich aus Zinsnachzahlungen in ganz erheblicher Höhe an.

Fragliche Angebote der Sparkassen
So bietet etwa die Sparkasse Hannover bei einem „S-Prämiensparen flexibel“ Vertrag eine Nachzahlung von rund 8.600 € an und zwar bei einer Laufzeit von 25 Jahren und einer Sparrate von 255,65 €. Die Sparkasse beruft sich dabei auf einen „gewichteten Mischzinssatz“, der sich an den vom BGH anerkannten Bundesbankzinsen orientieren soll. Tatsächlich gibt der BGH jedoch keine Bundesbankzinsen vor, sondern lediglich, dass es sich bei Prämiensparverträgen um ausgesprochen langfristige Sparverträge handelt und solche Zeitreihen zu verwenden sind, die dem Anlagehorizont des Anlegers am nächsten kommen. Es kommt hinzu, dass die Sparverträge meist auf mindestens 20 bis 25 Jahre abgeschlossen sind, die Bundesbank aber lediglich eine 10 Jahreszeitreihe veröffentlicht. Kaum ein Sparer überblickt jedoch die von der Sparkassen herangezogenen Zeitreihen und macht sich die Arbeit, die Neuberechnung seiner Sparkasse kritisch zu hinterfragen.

Weitere Zinsforderung von rund 6.000 €

Dass sich dies lohnt, belegt die von uns in Auftrag gegebenen Nachberechnung anhand der Zeitreihe WX 4260, wo wir in dem beschriebenen Fall zu einer weiteren Nachzahlung von rund 6.000 € gelangen. Geld genug, um bei der Sparkasse nachzuhaken. „Wir die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen erachten dies als Eingeständnis dafür, dass die Sparkassen tatsächlich flächendeckend, insbesondere bei langfristigen Sparverträgen (S-Prämiensparen flexibel), weitaus zu geringe Sparzinsen gezahlt haben. Denn freiwillig würden Sparkassen bei abgelaufenen Sparverträgen niemals Zinsnachzahlungen anbieten, so der Fachanwalt Dr. Storch. Allerdings, so betont Dr. Storch, der Sparkassenkunden deutschlandweit anwaltlich vertritt, reicht das nicht aus. Wir werden daher weitere Musterklagen auf Zinsrückzahlung einreichen, damit Rechtsklarheit zur Abrechnungsgrundlage geschaffen wird und Sparkassenkunden nicht wiederum, wie bei den Kündigungen der Verträge, mit billigen Angeboten abgespeist werden“.

Keine Verjährung

Zwar gibt es immer wieder den Einwand, dass entsprechende Zinsrückforderungen verjährt seien und auch die Ombudsleute der Banken und Sparkassen, etwa die Herren van Gelder und Bauer, haben diese Ansicht in mehreren Schlichtungssprüchen vertreten. Dies geschieht jedoch offenbar in der Absicht, betroffene Sparer von einer Zinsrückforderung abzubringen. Wir, die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen sind uns sicher, dass die Ansprüche nicht verjährt sind. Der BGH hat nämlich bereits 2002 entschieden (XI ZR 361/01), dass der Lauf der Verjährung erst mit Kündigung beginnt. Zudem verjährt ein Anspruch, der von einer gerichtlichen Leistungsbestimmung abhängt, nicht vor seiner Bestimmung durch das Urteil. Offenbar sehen das die Sparkassen nicht anders, ansonsten würden sie keine „freiwilligen“ Angebote unterbreiten.

Unwirksame Klauseln
Wer in den 1990er-Jahren bei den Sparkassen langfristige Sparverträge abschließen wollte, landete in der Regel bei „Prämienspar flexibel“. Neben gestaffelten Boni sahen die Verträge einen variablen Zinssatz zwischen drei und fünf Prozent vor. Doch nach und nach wurde der Zinssatz weiter abgesenkt und liegt in den heutigen Niedrigzinszeiten bei mageren 0,001 Prozent. Fraglich ist aber, nach welchen Kriterien die Absenkung geschehen ist. In den entsprechenden Vertragsklausen heißt es nämlich nur: „Die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit 3 Prozent verzinst.“ und „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz am Ende des Kalenderjahres eine verzinsliche S-Prämie.“ Das finden die Verbraucherschützer recht unscharf, weil nicht daraus hervorgeht, in welcher Weise die Zinsen an die Zinsentwicklung am Markt angepasst wurden.

BGH-Urteile zur Zinsanpassung
Az.: XI ZR 140/03 vom 17.02.2004 AZ.: XI ZR 211/07 vom 10.06.2008 Az.: XI ZR 52/08 vom 21.12.2010 Az.: XI ZR 197/09 vom 13.04.2010 AZ.: XI ZR 508/15 vom 14.03.2017

Rechtsprechung eindeutig
Allerdings gibt es höchstrichterliche Urteile, die klar vorgeben, wie die Zinsen anzupassen sind (so etwa OLG Frankfurt und OLG Köln). Aufgrund dieser Entscheidungen haben wir Sparverträge stichprobenartig analysiert. Dabei kam heraus, dass den meisten Sparern nicht genügend Zinsen gezahlt wurden. Wer etwa vor 25 Jahren angefangen hat, monatlich 100 DM bzw. 51,13 Euro einzuzahlen, dem könnte nach unseren Berechnungen ein mittlerer vierstelliger Zinsbetrag entgangen sein. „Wenn sich schon viele Sparkassenkunden mit der Kündigung ihres Sparvertrages abgefunden haben, dann sollten nicht noch auf die Zinsen verzichten, die ihnen zustehen“, so der Fachanwalt für Bank- Kapitalmarkrecht Dr. Storch.