OLG Nürnberg verurteilt Sparkasse Nürnberg! Kündigung Sparvertrag unwirksam

Erstmals hat ein Oberlandesgericht aus Süddeutschland die Kündigung der dortigen Sparkasse (Sparkasse Nürnberg) aufgehoben und das Vorgehen des Sparkasse als rechtswidrig erachtet (Urteil vom 29.03.2022 – 14 U 3259/20 – nicht rechtskräftig, BGH XI ZR 72/22). Das Urteil ist deswegen bemerkenswert, weil es ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung etwa des OLG München (ebenso OLG Celle, LG München und LG Coburg) abweicht und insbesondere der aus Sparersicht wichtigen Funktion der jeweiligen Prämienstaffel eine entscheidende Bedeutung beimisst.

Urteilsgründe überzeugen

Die Entscheidung überzeugt auch inhaltlich, so Dr. Storch in seiner Bewertung, weil die Richter aus Nürnberg sehr praxisnah die Ausgestaltung der Prämienstaffel für den Verbraucher herausgearbeitet haben:
Zudem dürfte die Prämienstaffel der Beklagten durch Nennung der nominal extrem hohen Prämien für den Zeitraum bis zum Ablauf des zwanzigsten Sparjahres gerade einen besonderen subjektiven Sparanreiz bei solchen Verbrauchern geweckt haben, die die langfristig abnehmende wirtschaftliche Relevanz der Prämien im Verhältnis zur Basisverzinsung nicht verstanden haben. Es erschiene bedenklich, wenn die Beklagte einerseits den Verbrauchern eine (wenn auch langfristig nur scheinbar) besonders hohe Rendite in Aussicht stellen dürfte, sie indes andererseits dieses Renditeversprechen im Wege der ordentlichen Kündigung jederzeit hätte frustrieren können“ (a.a.O, Rn.37).

Bedeutung auch für andere Sparkassen

Das Urteil dürfte auch für die Kündigungen anderer Sparkasse von großer Bedeutung sein, etwa bei den Verträgen der Sparkasse München. Denn die Stadtsparkasse hat in Nachträgen zwar keine feste Laufzeit vereinbart, aber die Verträge ausdrücklich mit einer ausformulierten Prämienstaffel von 99 Jahren versehen, die aus der Sicht der Sparer einen ganz erheblichen Sparanreiz gesetzt hat.

Unklarheitenregel aus § 305c Abs.2 BGB

Besonders brauchbar sind die Ausführungen der Nürnberg Richter zur Unklarheitenregel. Denn wenn schon ein Bankensenat die Klausel im Sparvertrag so auslegt, „dass durch die konkrete Ausgestaltung der Prämienstaffel das ordentlichen Kündigungsrecht der Beklagten für die Dauer sämtlicher im Vertrag explizit genannten Sparjahre ausgeschlossen sein soll“, dann dürfte diese Auslegung erst Recht einem rechtlich nicht vorgebildeten Sparer möglich sein. Wenn die Sparkasse jedoch zweifelhafte Formulare stellt, dann geht die ihr unschwer vermeidbare Unklarheit zu ihren Lasten, so das Gesetz.