Kündigung von Prämiensparverträgen S-Prämiensparen flexibel – Sparkasse MOL hält an Kündigungen fest – Widerspruch bis 30.09.2018 möglich

Kündigung von S-Prämiensparen flexibel

Auf einer Podiumsdiskussion am 20.09.2018 in Strausberg, bei der der Fachanwalt Dr. Storch teilnahm, hat der Vorstand der Sparkasse Märkisch Oderland (MOL) Uwe Schumacher bekräftigt, dass die Sparkasse MOL an den 3000 Kündigungen der Verträge S-Prämiensparen flexibel festhält und man insoweit „klare Kante zeige“ und „das Rad nicht zurückdrehen werde“. Die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen geht daher davon aus, dass die Sparkassen noch weitere Verträge kündigen werden und zwar immer dann, wenn die Laufzeit von 15 Jahren bzw. die Höchstprämie von 50% erreicht ist. Dabei beruft sich die Sparkasse auf zwei Urteile des OLG Naumburg – 5 U 29/18 und 5 U 139/17 – und fühlt sich im Recht, weil die Kündigungen in Sachsen-Anhalt dort als rechtmäßig erachtet worden sind. Nach Auffassung der dortigen Richter könne die Sparkasse ihre Kündigungen auf Nr.26 Abs.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen.

Rechtslage bislang ungeklärt
Wir gehen allerdings davon aus, dass sich diese Rechtsprechung nicht auf von der Sparkasse MOL gekündigten Verträge S-Prämiensparen Flexibel übertragen lässt, die in Ziffer 4 eine feste Vertragsdauer etwa von 300 bzw. 1188 Monaten aufweisen und bei denen im Kundenfinanzstatus ein taggenaues Fälligkeitsdatum vermerkt ist. Denn bei den vom OLG Naumburg entschiedenen Fällen war – anders als bei den uns vorliegenden Verträgen – vom Vorgericht, dem LG Stendal, keine feste Laufzeit festgestellt worden. Im Übrigen weist ein Teil der Verträge im Vertragstext ausdrücklich einen Renditeverlauf des flexiblen Ratensparvertrages auf, der Vertragsbestandteil geworden ist.
In der Podiumsdiskussion wurde im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass sich andere Oberlandesgerichte mit den Kündigungen von Prämiensparverträgen noch nicht auseinandergesetzt haben, insbesondere Urteile für das Land Brandenburg bislang fehlen und es keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gebe, die die Kündigung von Prämiensparverträgen durch Sparkassen betrifft.

Widerspruch gegen Kündigung bis 30.09.2018 möglich

Nach den Ausführungen des Vorstands wird jedenfalls die Sparkasse MOL keine der 3000  Kündigungen zurücknehmen, stattdessen wird sie sich auf Klagen von betroffenen Sparkassen Kunden einstellen. Diese unmißverständliche Botschaft rief nicht nur bei den rund 100 anwesenden Sparkassenkunden Widerspruch hervor, sondern vor allem auch bei dem Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Brandenburg, Christian A. Rumpke. Die Sparkasse habe mit Flyern um die Jahrtausendwende für das Prämiensparen geworben und von einem Produkt gesprochen, das für finanzielle Sicherheit im Alter sorgen soll. „Im Kleingedruckten erhielt man den Eindruck, dass immer nur der Sparer kündigen könne“, so der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale. Auch Rumpke meinte, dass die Rechtslage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei und an die Sparkasse gerichtet: „Sie spielen Ihre starke Position aus und preschen vor“. Die Sparkasse MOL ist bislang die einzige von insgesamt 11 Sparkassen in Brandenburg, die Prämiensparern gekündigt hat. Bei der Verbraucherzentrale haben sich bislang ca. 50 Kunden beschwert und um Hilfe gebeten. „Das ist für uns schon das Indiz eines Massenvorfalles, zumal es weitere Kunden gibt, die direkt zum Anwalt gegangen sind“, so der Verbraucherschützer.

Vorgehensweise der Sparkasse MOL kritisiert

Die von der Sparkasse MOL praktizierte Vorgehensweise, den Kunden erst zu kündigen und dann ein individuelles Gesprächsangebot zu unterbreiten, nannte Rumpke „die Methode erst schießen und dann nachfragen“.
Wir, die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen empfehlen daher allen betroffenen Sparkassenkunden, denen ebenfalls ihre Prämiensparverträge S-Prämiensparen flexibel gekündigt worden sind, diesen Kündigungen unbedingt bis zum 30.09.2018 zu widersprechen. Nach unseren Beobachtungen wollen sich viele Sparkassenkunden gegen die Kündigungen wehren und haben zum Großteil schon selbst widersprochen. Vorsorglich sollte der Sparkasse bei weiterem Schriftverkehr klar gemacht werden, dass man am Widerspruch ausdrücklich festhält. Ansonsten könnte Ihnen vorgeworfen werden, dass Sie sich widersprüchlich verhalten.