Kündigung der Sparkasse MOL unwirksam!

Bankenkammer schließt sich OLG Dresden an

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat in einem Hinweisbeschluß vom 30.06.2020 seine Rechtsauffassung bekräftigt, wonach die Kündigung der Sparkasse Märkisch-Oderland (MOL) eines S-Prämien-flexibel Vertrages zum 30.09.2018 unwirksam ist und der Vertrag bis zur vertraglich vereinbarten Vertragsdauer bis zum 16.05.2094 fortzuführen ist.

Vertragsdauer von 1188 Monaten rechtlich verbindlich

Die Sparkasse hatte den Vertrag gekündigt, obwohl sie mit der Klägerin noch im Jahr 2017 ausdrücklich eine Vertragsdauer von „1188 Monaten“ vereinbart hatte. Von dieser Vereinbarung wollte die Sparkasse 2018 nichts mehr wissen und tat so, als ob die Vertragsdauer von „1188 Monaten“ von ihr nur als Platzhalter ohne Rechtsbindungswillen eingefügt worden sei. Zu unterstreichen ist dabei, dass es die beklagte Sparkasse war, die diese Laufzeit in ihren eigenen Sparkassenformularen aufgenommen hat und eigentlich wissen muss, dass von ihr selbst gestellte AGB’s selbstverständlich rechtlich bindend sind.
Diesen Vortrag der Sparkasse MOL, immerhin einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hatte Dr. Storch schon immer als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen.

Klare Worte des Gerichts

Die Richter führen dazu folgendes aus:

„Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten (Sparkasse, Anm. RA Dr. Storch), die Klausel sei ohne einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Parteien verwendet worden, denn die Zahl 1188 sei im Zusammenhang mit der Laufzeit nur deshalb ersatzweise vorprogrammiert worden, weil die verbale Erfassung des Begriffs „unbefristet“ im System nicht möglich gewesen (…).

Vielmehr ist infolge der Verwendung der Laufzeitklausel und deren wirksame vertragliche Einbeziehung einer Laufzeit von 99 Jahren zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Beklagte muss sich am objektiven Erklärungsinhalt der von ihr verwendeten Klausel festhalten lassen.

Die Beklagte ist zudem insoweit dem substantiierten Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, so dass eine Beweisaufnahme in Form der Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeuginnen nicht in Betracht kommt, weil sie auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe“.

Verjährung droht

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat damit als erste spezialisierte Bankenkammer in Brandenburg zugunsten der Verbraucher Stellung bezogen. Damit ist nun der Weg frei für die Sparer, die sich bislang noch mit einer Klage zurückgehalten haben, gerichtlich gegen die Sparkasse MOL vorzugehen. Dabei sollten zugleich die zu wenig gezahlten Zinsen geltend gemacht werden, zumal die Zinsen aus den 2018 gekündigten Verträgen nach bisheriger Rechtsprechung 3 Jahre nach Kündigung, mithin am 31.12.2021 verjähren. Auch bei einem Vorgehen gegen die Kündigung an sich, sollte darauf geachtet werden, dass der Anspruch nicht durch Zeitablauf verwirkt. Spätestens seit dem Urteil des OLG Dresden aus 2019 (Urteil vom 22.11.2019 – 8 U 1770/18 -) dürfte klar sein, dass derartige Kündigungen nicht haltbar sind und zeitnah durch die Sparer rechtlich angegriffen werden müssen.