BGH entscheidet zu Sparverträgen „S-Prämiensparen-flexibel“ Nicht alle Verträge betroffen – jeder Einzelfall muss geprüft werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 – entschieden, dass Prämiensparverträge grundsätzlich kündbar sind, aber erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Kündigungsrecht der Sparkassen jedoch ausgeschlossen, so die Formulierung in der Pressemitteilung des BGH. Aufgrund vielfacher Nachfragen von Mandanten ist hierzu folgendes klarzustellen:

1) Das Urteil des BGH gilt nicht für die Fälle, in denen in den Vertragsunterlagen eine feste Laufzeit festgelegt worden ist. Dies gilt etwa für die häufigen Fälle, wo Verträge auf Ehepartner und Kinder überschrieben worden sind und ausdrücklich eine Laufzeit von „1188 Monaten“ vereinbart wurde.

2) Das Urteil gilt nicht für Verträge, wo etwa aus dem Flyer oder anderen Unterlagen ein weitergehender Verzicht auf eine Kündigung herausgelesen werden kann. Nach dem BGH darf es sich hierbei nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung nicht um eine werbemäßige Anpreisung handeln.

3) Nicht entschieden hat der BGH, ob und wenn ja in welcher Höhe die Sparkassen zu niedrige Zinsen gezahlt haben. Dieser wichtige Aspekt gilt unabhängig davon, ob die Kündigung zu Recht oder Unrecht erfolgt ist und führt nach unseren Erfahrungen zu Nachzahlungen von mehreren Tausend Euro pro Fall. Diese Zinsen können jederzeit nachgefordert werden, auch wenn man die Kündigung akzeptiert hat.

Neue Kündigungswelle zu befürchten

Zwar steht zu befürchten, dass die Sparkassen sich durch das BGH Urteil in ihrer Rechtsauffassung bestätigt fühlen und eine Kündigungswelle insbesondere durch Ostdeutschland schwappen wird. Die Kündigungen dürften, wie bislang, unterschiedslos für alle Verträge erfolgen und zwar egal, ob eine feste Laufzeit vereinbart worden ist oder nicht. Dies halten wir weiterhin für den Sparkassenskandal, weil offenbar von den Sparkassen darauf spekuliert wird, dass dies von ihren Kunden nicht durchschaut wird oder sich keiner von diesen juristisch dagegen wehrt.

Einzelfallprüfung erforderlich

Betroffene Sparkassenkunden sollten sich daher nicht entmutigen lassen und kämpfen, bzw. jeden Einzelfall anwaltlich prüfen lassen. Oftmals stecken die wichtigen Ansatzpunkte im Detail und nur ein versierter Anwalt findet diese heraus. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass bislang nur eine Pressemitteilung des BGH vorliegt. Die Abfassung des Urteils und die genauen Urteilsgründe sind daher abzuwarten.