Zinsklage gegen Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam – Zinserstattung von rund 5.000 € aus Sparvertrag „S-Vorsorgesparen flexibel“

Klage gegen Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam

Nachdem die Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS) die Zinsforderung unserer Mandanten in Höhe von rund 5.000,00 € abgelehnt hat bzw. ein unzureichendes Vergleichsangebot unterbreitet hatte, werden wir nun Klage gegen die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam einreichen. Die Klage ist darauf gerichtet, den von der Sparkasse zu wenig gezahlten Zinsbetrag erstattet zu bekommen.

Sparvertrag aus 2005

Unsere Mandanten hatten im Jahr 2005 einen Sparvertrag „S-Vorsorgesparen flexibel“ mit der MBS geschlossen, der eine monatliche Sparleistung von 500,00 € vorsieht. Ab einem bestimmten Saldo war ein variabler Zinssatz (1% bis 2,25%) vorgesehen, zusätzlich sollte noch ab dem 3. Sparjahr eine ansteigende Sparprämie von 3 bis 99% gezahlt werden.
Die Verbraucherzentrale hat eine Zinserstattung von rund 5.000 € berechnet, bei älteren Verträgen etwa aus den 90er Jahren dürfte der Zinsbetrag noch wesentlich höher sein, je nach monatlichem Sparbetrag.

99%-Prämie ab 25. Sparjahr

Die Besonderheit und die Lukrativität dieser Verträge ist, dass die Höchstprämie tatsächlich 99 % der gezahlten Jahressparbeträge (hier: 99% von 6.000 € = 5.940 €) beträgt und dass diese Prämie vom 3. (3%) über das 15. (50%) hin bis zum 25. Sparjahr (99%) ansteigt. Neben der auch im Vergleich zu anderen Sparkassen sehr hohen Sparprämie führt diese Besonderheit dazu, dass diese Verträge der MBS selbst nach der sparerfeindlichen Rechtsprechung des BGH nicht vor Erreichen des 25. Sparjahres kündbar sind.
In Niedrigzinszeiten wie heute sind diese Verträge auf der einen Seite für die Sparer ausgesprochen attraktiv, für die betroffen Sparkasse in Potsdam besonders kostspielig. Letzteres war wohl auch der Grund dafür, dass die MBS von unseren Mandanten verlangt hatte, den Sparvertrag bei Erstattung eines Zinsbetrages vorzeitig zu beenden. Diesem Ansinnen haben sich unsere Mandanten jedoch energisch entgegengestellt und werden nun eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Abrechnung der MBS

Die MBS hat vorgegeben, den streitigen Vertrag nach der gewichteten Zeitreihe der Deutschen Bundesbank:

20% 3 Monate (Kennung der Zinskurve:BBK01.ST0316)
20% 1 Jahr (Kennung der Zinskurve: BBK01.WT3078)
60% 5 Jahre (Kennung der Zinskurve: BBK01.WT3082)

abgerechnet zu haben. Die Sparkasse ist der Meinung, dass dies den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung entspricht.