VZ Sachsen erhebt Musterfeststellungsklage zur Zinsklausel! Nur Kunden der Sparkasse Leipzig betroffen

Klage vor dem OLG Dresden
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat heute in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass sie gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig in Bezug auf die Langzeitsparverträge „Prämiensparen flexibel“ Musterfeststellungsklage vor dem OLG Dresden erhoben hat. Geklärt werden soll vor allem, ob die Sparkasse Leipzig eine unwirksame Zinsanpassungsklausel verwendet hat und betroffenen Sparkassenkunden über Jahrzehnte zu niedrige Sparzinsen gewährt hat. „Wir begrüßen diese Vorgehensweise der Verbraucherzentrale Sachsen uneingeschränkt, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch aus Berlin. Denn auch wir gehen mit der gleichen Fragestellung bereits in einem Musterverfahren gegen die Sparkasse MOL vor, weitere Klagen werden von uns eingelegt, etwa gegen die Sparkasse Jerichower Land. Auch wir, die Rechtsanwälte DR.STORCH & Kollegen meinen, dass auf die Sparkassen Zinsrückzahlungen in Millionenhöhe zu kommen und dass den Instituten diese Problematik eigentlich seit Jahren hätte bekannt sein müssen. Dennoch, so Dr. Storch aus seiner Erfahrung mit Sparkassen, „mauern diese fast durchgängig und zahlen freiwillig keine Zinsen zurück“.

Sparkassenkunden stehen hohe Zinsrückzahlungen zu
Nach Mittteilung der VZ Sachsen stehen Rückzahlungen von durchschnittlich 2.000 -3.000 € im Raum. Wir vertreten Sparkassenkunden, die Sparraten von 500 – 600 €/Monat gezahlt haben und bei denen sich die Rückforderungen nicht selten auf rund 10.000 € summieren. In der Spitze geht es um Zinsrückforderungen von rund 36.000 €.

Keine direkte Bedeutung für Sparverträge von anderen Sparkassen

Die eingelegte Musterfeststellungsklage hat keine direkte Auswirkung für andere Sparkassenkunden, etwa solche der Sparkasse MOL oder Jerichower Land. Diese müssen nach wie vor selbst gegen ihre Sparkasse klagen, zumal die Verbraucherzentralen in anderen Bundesländern für eine Musterfeststellungsklage nicht antragsbefugt sein dürften. Die Erfahrung etwa im Dieselskandal zeigt zudem, dass die Musterverfahren ausgesprochen langwierig sind und teilweise schon auf der Zulassungsebene scheitern und es daher leider gerade zu keiner Klärung wichtiger Rechtsfragen kommt. Außerdem ist das jetzt in Sachsen angerufene OLG Dresden nicht gerade dafür bekannt, verbraucherfreundlich zu urteilen. Die Klagen gegen die Kündigung von Prämiensparverträgen wurden vom 8. Senat als eher lästig im Beschlusswege „abgebügelt“. Die Musterfeststellungsklage wurde jetzt jedenfalls vom Gericht als zulässig erachtet.

Unsere Empfehlung an Sparkassenkunden
Wir empfehlen rechtsschutzversicherten Mandanten nach wie vor die Sache selbst in die Hand zu nehmen und Klage gegen die jeweilige Sparkasse zu erheben. Dies geht zumeist schneller und ist effektiver. Denn selbst wenn das Musterverfahren nach Jahren positiv ausgehen sollte, muss jeder Sparer seinen Schaden individuell einklagen. Zudem ist bereits jetzt absehbar, dass die Sparkassen sich darauf berufen werden, dass ein positives Urteil nur für Verträge der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig Geltung hat.