Sparkasse Wittenberg gibt nach und nimmt Kündigung zurück!

Die Tricks der Sparkassen

Nachdem die Sparkasse Wittenberg den Sparvertrag unseres Mandanten aus 2005 zum 12. Mai 2020 gekündigt hatte, versuchte unser Mandant zunächst, sich selbst gegen die Kündigung zu wehren. Er widersprach vehement der Kündigung und bestand auf eine Fortführung des Vertrages bis 2030 und zwar genauso, wie es in dem Vertrag ausdrücklich festgehalten ist („Die Laufzeit des Sparvertrages endet am …2030„). Dennoch beharrte die Sparkasse im Schreiben vom 14.02.2020 auf der Kündigung und begründete dies sogar noch mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes („Zu genau dieser Art von Verträgen hat der BGH am 14.05.2019 die Urteile der vorgelagerten Instanzen nunmehr höchstrichterlich bestätigt“).

Bewusste Irreführung der Sparer?

Richtigerweise hat der BGH aber genau das Gegenteil entschieden:
Wenn im Vertrag selbst eine Laufzeit vereinbart worden ist, dann sind derartige Verträge gerade nicht vorzeitig kündbar!

Abschreckungsgebühr von 25,00 € für 1 Kopie?

Unser Mandant gab daher nicht auf und wandte sich erneut an die Sparkasse. Er wies darauf hin, dass es ihm völlig unverständlich sei, wie eine erneute Prüfung des Sachverhaltes wieder zum gleichen Ergebnis führen würde, zumal die Kündigung schlicht auf falschen Tatsachen beruhe. Er forderte die Sparkasse zudem auf, ihm Nachweise vorzulegen, wonach es sich um einen unbefristeten, jederzeit kündbaren Vertrag handele.

Die Sparkasse Wittenberg antwortete hierauf nassforsch wie folgt:

„Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom (…), in dem Sie uns auffordern, Ihnen eine Kopie Ihres Sparvertrages zu übersenden. Hierzu wollen wir feststellen, dass Sie an sich im Besitz der Vertragsunterlagen sein müssten, da Ihnen die für Sie bestimmte Ausfertigung bei Vertragsunterzeichnung ausgehändigt wurde. Dass wir die für uns vorgesehene Ausfertigung nicht herausgeben können, dürfte einsichtig sein.
Wir können Ihnen aus Kulanz eine Kopie davon anfertigen. Hierfür veranschlagen wir für die entstehenden personellen und materiellen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung von 25,00 €.
Selbstredend müsste diese vorab gezahlt werden. (…)“.

Dr. Storch greift ein

Auch wenn wir als Sparkassenexperten einiges an Vortrag gewohnt sind, fanden wir das Geschäftsgebaren der Sparkasse Wittenberg doch als ausgesprochen dreist.
Eine Anwaltsschreiben jedoch genügte und die Sparkasse antwortete lammfromm:

„Wir bestätigen, dass der o.g. Sparvertrag nach 25. Jahren, also am …. 2030 vertragsgemäß endet. Unser Kündigungsschreiben vom (…) ist somit hinfällig“.