Sensation beim OLG Dresden: Zinsklausel in Sparverträgen der Sparkassen unwirksam!

Keine Verjährung – deutliche Worte des Vorsitzenden im Musterfeststellungverfahren

Dr. Storch war vor Ort

Heute um 10.00 Uhr hat die lang erwartete mündliche Verhandlung vor dem OLG Dresden (Az: 5 MK 1/19) im sogenannten Musterfeststellungsverfahren stattgefunden, mit dem die Verbraucherzentrale Sachsen (VZ) erreicht hat, dass die über Jahrzehnte geübte Zinspraxis der Sparkasse Leipzig in Bezug auf Sparverträge (S-Prämiensparen flexibel) als rechtswidrig eingestuft worden ist.
Damit kommen Zinsforderungen in Millionen-Höhe nicht nur auf die Sparkasse Leipzig, sondern auf alle Sparkassen in Deutschland zu, die die branchenübliche Zinsklausel verwendet haben. Denn das Urteil im Musterverfahren dürfte Signalwirkung haben und die Sparkassen dazu zwingen, konkret über (freiwillige) Zinszahlungen für die vergangenen 20 bis 25 Jahre nachzudenken. Dies hatte zeitlich vorher schon die Bankenaufsicht (BaFin) in einer aufsehenerregenden Pressemitteilung angeregt.

Zinsforderungen kommen auf Sparkassen zu

Um es vorweg zu sagen: das Warten hat sich für die Verbraucher mehr als ausgezahlt!

Aber der Reihe nach: trotz Corona-Krise hatte der Bankensenat aufgrund der bundesweiten Bedeutung dieser ersten Musterfeststellungsklage zum Thema Sparverträge den Termin beibehalten. Von den 26 freien Zuschauerplätzen wurden 10 an die Presse vergeben, lediglich 16 wurden der Öffentlichkeit, überwiegend Rechtsanwälte und betroffene Sparer, zugebilligt. Der Rest musste draußen warten und konnte der Verhandlung nicht folgen. Darauf gilt es schon jetzt besonders hinzuweisen, wird doch die Sparkassenlobby versuchen, die Bedeutung des Urteils herunterzuspielen, mit dem Hinweis, das Gericht habe nicht in allen Punkten dem Begehren der VZ entsprochen und man habe die Ausführungen des Gerichts ganz anders verstanden.

Klare Worte des Vorsitzenden an die Sparkasse

Entscheidend ist – und das gilt insbesondere für die Sparer, die sich dem Musterverfahren nicht angeschlossen hatten oder, was noch wichtiger ist, für die Hundertausenden Sparer, die mit anderen Sparkassen Prämiensparverträge abgeschlossen haben, das Folgende:

  1. Den von der VZ für ihre Nachprüfungen zugrunde gelegte Referenzzinssatz (WX 4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank) hat der Bankensenat als „durchaus sinnvoll erachtet“. Dies ist nicht anders zu verstehen, als dass das Gericht eine Neuabrechnung von Sparverträgen auf dieser Grundlage für sachgerecht und die darauf beruhenden Leistungsklagen als begründet erachtet.
    Dies ist schon deswegen eine sensationelle Feststellung, weil die betroffenen Sparer auch nach dem Musterverfahren jeweils selbst den konkreten Zinsschaden in einem eigenen Verfahren einklagen müssen. Über diese Verfahren dürfte wiederum das OLG Dresden entscheiden.
  • Der Senat geht davon aus, dass der durch die falsche Zinsklausel entstandene Zinsanspruch erst mit Abrechnung des Sparvertrages, mithin im Zeitpunkt der Kündigung durch die Sparkasse entsteht. Die Ansprüche sind damit nicht verjährt, weil die Sparkassen erst kürzlich gekündigt haben. Dies, so die Dresdner Richter, „habe der BGH bereits entschieden“.
    Weiter sagte der Vorsitzende, Herr Dr. Dr. Klose, zur Bedeutung der Musterfeststellungsklage wörtlich:

Wir sehen, dass das, was wir heute entscheiden, für die Sparkasse durchaus schmerzlich ist“.

Zinsen jetzt geltend machen

Dr. Storch, der Hunderte Sparer in ganz Deutschland vertritt und den Prozess als Sparkassenexperte beobachtet hat, geht davon aus, dass „die deutliche Einschätzung des Gerichts die Sparkassen dazu bewegen wird, von sich aus Angebote zu unterbreiten. Auch dürfte das Urteil Signalwirkung für andere Gerichte haben, die sich bislang noch mit Urteilen zurückgehalten hatten und erst das Musterverfahren in Sachsen abwarten wollten“.
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und beide Parteien Revision zum Bundesgerichtshof einlegen können, ist es jetzt an der Zeit, mit Hilfe eines spezialisierten Anwalt die Zinsansprüche gegen die Sparkassen geltend zu machen.
Hierzu benötigen wir, die Rechtsanwälte DR. STORCH & Kollegen, die sich auf solche Fälle spezialisiert haben (www.sparkassenskandal.de) lediglich eine gutachterliche Zinsabrechnung der Verbraucherzentrale. Der Gutachter haben bislang Zinsforderungen je nach Ratenhöhe von durchschnittlich 2.000 -6.000 € pro Vertrag festgestellt. Rechtsschutzversicherungen erteilten – mit Ausnahme der AUXILIA – regelmäßig Kostenschutz für diese Klagen.