Sensation beim OLG Dresden: Sparkasse darf Sparvertrag nicht kündigen!

Nachdem der 8. Senat des OLG Dresden sich bislang immer auf die Seite der Sparkassen geschlagen hatte, kam das Gericht jetzt nicht umhin, die Sparkasse Zwickau am Wortlaut ihres Vertrages festzuhalten und die Kündigung des S-Prämiensparvertrages-flexibel als unwirksam zu erachten (Urteil vom 21.11.2019 – 8 U 1770/18-). Damit hat das OLG Dresden als erstes Oberlandesgericht eine Kündigung der Sparkasse für rechtswidrig erklärt und sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH berufen.

Rechtsauffassung bestätigt

„Durch das Urteil sehen wir uns in unserer Arbeit bestätigt, so der Fachanwalt Dr. Storch, weil wir schon seit Jahren die Ansicht vertreten, dass auch Sparkassen an den alten Grundsatz pacta sunt servanda gebunden sind. Leider haben sich bislang viele Instanzgerichte von den Argumenten der Sparkassen blenden lassen, wonach die Angaben der festen Laufzeit von „1188 Monaten“ irrtümlich erfolgt sei und lediglich auf eine Softwareumstellung im Jahre 2010 zurückzuführen sei“, so der Sparkassen-Experte Dr. Storch.

Verträge waren ursprünglich unbefristet

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte die Sparkasse Zwickau 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen. Die Klägerin war Erbin der früheren Kunden. 2015 wurden – wie auch in anderen Fällen – alle drei Verträge auf die Klägerin umgeschrieben. Denn die Sparkassen hatten immer schon damit geworben, dass die Verträge frei übertragbar seien, so die Erfahrung von Dr. Storch.

Klare vertragliche Vereinbarung

In den umgeschriebenen Verträgen heißt es nun unter Ziffer 4: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen“. In Ziffer 3.2 heißt es, die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel sei für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart. Die Prämienstaffel listet die Prämie für einen Zeitraum von 99 Jahren auf, wobei jedes Jahr einzeln aufgeführt wird. Die Angabe von 1188 Monaten war in den drei Vertragsurkunden durch die Beklagte vorgegeben, die im Prozess behauptet hatte, dies beruhe darauf, dass das verwendete EDV-System auch für unbefristete Verträge die Eingabe einer bestimmten Zahl von Monaten verlange.

„Mit dieser, aus unserer Sicht nur vorgeschobenen Argumentation, so Dr. Storch, verteidigen sich die Sparkassen auch in den von uns geführten Verfahren“.

Feste Laufzeit vereinbart

Die Dresdner Richter haben in dem Urteil jetzt festgestellt, dass in den umgeschriebenen Verträgen eine Laufzeit – und nicht nur eine Höchstfrist – von 1188 Monaten (99 Jahren) vereinbart worden ist. Das folge, so das Gericht, aus dem Wortlaut der Verträge, die sowohl unter Ziffer 4 als auch unter Ziffer 3 von einer Laufzeit sprechen. Die Prämienstaffel, die die 99 Jahre aufweise, korrespondiert mit der Vertragsdauer. Die Verträge sprechen damit an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1188 Monaten.

Unser Fazit

Das Urteil des OLG Dresden ist schon deswegen sehr erfreulich, weil das Gericht erstmals die Bandbreite von unterschiedlichen Fällen gewürdigt hat und der Strategie vieler Sparkassen, alle Verträge unterschiedslos unter Hinweis auf eine vermeintliche BGH-Rechtsprechung zu kündigen, einen Riegel vorgeschoben hat. Es zeigt sich einmal mehr, dass die Fälle sehr unterschiedlich sind und es sich bezahlt macht, einen spezialisierten Anwalt zu beauftragen, der die Fälle kennt.