LG Stendal: Gutachter ermittelt höhere Zinserstattung als von VZ berechnet!

In einem von uns vor dem Landgericht Stendal gegen die Sparkasse Jerichower Land (jetzt: Sparkasse Magdeburg) geführten Verfahren hatten wir nach der Berechnung der Verbraucherzentrale Sachsen Zinserstattungen aus 2 S-Prämiensparverträgen flexibel in Höhe jeweils rund 5.100,00 € und 12.200,00 € geltend gemacht. Die Verträge stammen aus den Jahren 1994 und 1995 und wurden von der Sparkasse 2019 gekündigt. Nachdem die Sparkasse einen Gesamtvergleichsbetrag angeboten hatte, der unseren Mandanten jedoch zu niedrig erschien, hatte die Bankenkammer einen Beweisbeschluss erlassen und ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter bestätigte nun grundsätzlich die von der VZ gewählte Zeitreihe WX 4260 für die Zinsberechnung, wies allerdings darauf hin, dass diese Zeitreihe erst ab 2/1990 von der Bundesbank erstellt worden sei. Für den davor liegenden Zeitraum bezog er sich für eine nahtlose Darstellung auf die Zeitreihe BBK01.WU 0018 und stellte eine „ganz signifikante Verschiebung zu Lasten der Beklagten“ fest. Er kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Beklagte unseren Mandanten sogar rund 6.400,00 € und 15.000,00 € schuldet.