LG Frankfurt/Oder verurteilt Sparkasse MOL – 99 Jahre Laufzeit, Kündigung unwirksam

Beweisaufnahme zur Vertragsdauer

Am 14.09.2020 fand vor dem LG Frankfurt/Oder eine Beweisaufnahme zur Kündigung eines Sparvertrages (S-Prämien-flexibel) seitens der Sparkasse MOL statt. Die beklagte Sparkasse hatte vorgetragen, dass mit der Übertragung des Sparvertrages im Jahr 2010 keine Vertragsänderung beabsichtigt gewesen sei, sondern ausschließlich ein Gläubigerwechsel dokumentiert werden sollte. Insbesondere habe keiner der Parteien im Jahre 2010 eine Änderung der Vertragsdauer auf 99 Jahre („1188 Monate“) gewollt und deshalb sei die im von der Sparkasse gestellten Vertragsformular enthaltene Vertragsdauer von „1188 Monaten“ nebst einer über 99 Jahre ausformulierten Prämienstaffel juristisch nicht verbindlich, so die Behauptung der Sparkasse.

Vernehmung der Sparkassenmitarbeiterin
Die Bankenkammer des Landgerichts sah sich daher veranlasst, Beweis über die Behauptung der Sparkasse zu erheben, und zwar durch Anhörung des Sparers selbst und die Vernehmung der Sparkassenmitarbeiterin D. W. als Zeugin. Bei dem Gerichtstermin ebenfalls zugegen war das Vorstandsmitglied der beklagten Sparkasse, Herr R.
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Die Beweisaufnahme ging zu Lasten der Sparkasse MOL aus und das Gericht hat angekündigt, der Klage des Sparers statt zugeben und die Kündigung aufzuheben. Dies entspricht der mittlerweile herrschenden Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Dresden – 8 U 1770/18 – und AG Nürnberg – 37 C 6772/19 -), zumal zwischenzeitlich auch das Urteil des LG Stendal – 22 S 104/18 – rechtskräftig geworden ist.

Im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder hatte der Sparer ausgesprochen überzeugend ausgesagt, dass ihm „der lange Zeitraum“ aufgefallen sei und er ausdrücklich nachgefragt habe, „ob er auch früher an das Geld komme, wenn er es brauche“. Diese habe die Zeugin bejaht, so seine Aussage.

Die Zeugin Wende konnte sich dagegen, aufgrund der Vielzahl der Vorgänge durchaus verständlich, schlecht an die Einzelheiten des konkreten Falles erinnern. Sie sagte sinngemäß aus, dass sie zwar von einer Kontoumschreibung für den Erbfall ausgegangen sei, sie jedoch „keinen Einfluss darauf habe, wie die Formulare aus dem PC kommen“. Zudem musste sie einräumen:
„Ich schaue mir den Vertrag im einzelnen nicht an“.

Auf die Frage des Gerichts, ob es eine Direktive der Sparkasse MOL gegeben habe, wie sie bei einer bloßen Kontoumschreibung verfahren sollte, antwortete die Zeugin, dass es eine solche Anweisung nach ihrer Erinnerung nicht gegeben habe.