Klage gegen Saalesparkasse – Zinsforderungen von rund 4.800 € pro Fall

OLG Naumburg angerufen

Auch die Saalesparkasse hat – wie branchenüblich alle anderen Sparkassen auch – rechtlich unwirksame Zinsanpassungsklauseln in ihren Prämiensparverträgen verwendet. Wegen dieser seit Jahrzehnten üblichen Zinspraxis stehen die Sparkassen am Pranger, nun hat es auch die Saalesparkasse erwischt:
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat am 1. Juli 2020 Musterfeststellungsklage gegen die Saalesparkasse beim OLG Naumburg erhoben. Das OLG wird nun klären, ob die Sparkasse richtig abgerechnet hat und wenn nein – was nach den Urteilen des OLG Dresden sicher ist – nach welchen Kriterien die Verträge neu abgerechnet werden müssen bzw. wie hoch die jeweiligen Nachforderungen ausfallen.

Verbraucherzentralen verärgert

Weil die Sparkassen die bisherige Rechtsprechung etwa des OLG Dresden (Urteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 -) ignorieren und meinen, dieses Urteil sei noch nicht rechtskräftig und betreffe ohnehin nur die Sparkasse Leipzig, reagieren die Verbraucherzentralen immer verärgerter, war es doch ihr Ziel, durch die Musterverfahren eine einheitliche Lösung für alle Sparkassen gerichtlich feststellen zu lassen:
„Die Saalesparkasse sollte ihren Kundinnen und Kunden endlich die ihnen zustehenden Zinsen gewähren. Mit der Musterfeststellungsklage können sich betroffene Verbraucher nun gegen diese Geschäftspraktik der Sparkasse zur Wehr setzen, sagt VZBV-Rechtsreferent Henning Fischer. Bundesweit soll der Schaden durch falsche Berechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen in die Millionen gehen, schätzen die Verbraucherschützer.

Verjährung der Zinsforderung beachten

„So begrüßenswert die Musterklagen der Verbraucherzentralen zur Klärung bestimmter Rechtsfragen sind, umso deutlicher treten jedoch auch die Schwächen dieser Klagen an den Tag“, so der Sparkassenexperte Dr. Storch. „Denn zum einen wird deutlich, dass die Klagen immer nur einzelne Institute betreffen und damit die Rechtslage gerade nicht verbindlich geklärt werden kann. Zum anderen scheuen sich die bislang angerufenen Gerichte, einen für alle Verträge geltenden Referenzzins festzulegen“, erklärt Dr. Storch, der die Verhandlungen in Dresden persönlich verfolgt hat. „Selbst wenn irgendwann ein Referenzwert verbindlich festgelegt wird, muss dann noch jeder einzelne Sparer seine Zinsforderung selbständig vor Gericht einklagen“, so die Kritik von Dr. Storch an der Rechtslage.

Versicherte Sparer sollten selbst klagen

„Dann können die Sparer mit unserer Hilfe auch gleich klagen und müssen nicht den Umweg der Verbandsklage gehen, der wiederum unnötig Zeit kostet“, so Dr. Storch in seiner Einschätzung. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung beginnt die Verjährung mit der Kündigung zu laufen und beträgt nur 3 Jahre. Wir, die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen vertreten geschädigte Sparkassenkunden deutschlandweit und haben für unsere Mandanten bereits eine Vielzahl von Zinsklagen erhoben, so etwa vor den Gerichten in Frankfurt/Oder, Stendal, Duisburg, Dortmund, Hannover, München, Nürnberg, Landshut, Deggendorf, Regensburg uvm.