Berufung gegen Sparkassenurteile eingelegt! Zinsnachschlag gefordert

Rechtsmittel zum OLG Brandenburg

Wir haben zwischenzeitlich Rechtsmittel gegen die Urteile des Landgerichts Frankfurt /Oder eingelegt, die die Sparkasse Märkisch Oderland zu Zinserstattungen von nur rund 50% der von der Verbraucherzentrale berechneten Zinserstattung verurteilt hatte. Das Landgericht hatten unseren Mandanten nur geringere Zinserstattungen zugesprochen, weil es insbesondere das Abstellen auf den sog. „gleitenden Durchschnitt“ abgelehnt hat. Diese Ablehnung halten wir für zweifelhaft.

Gleitender Durchschnitt sachgerecht

Der gleitende Durchschnitt berücksichtigt die Zinsentwicklung vorangeganger Zeiträume und bewirkt somit eine träge Zinsänderung, die für beide Seiten (Sparkasse und Sparer) eine gewünscht große Planungssicherheit mit sich bringt. So hat etwa die Sparkasse München die Abrechnung nach gleitenden Durchschnitten noch 2020 ihren Kunden wie folgt empfohlen und erklärt:
Der gleitende Durchschnitt gewährleistet, dass die Konditionen für eine langfristig geplante Anlage nicht ständig starken temporären Schwankungen kurzfristiger Art unterliegt. Vor diesem Hintergrund reagiert der Referenzzins jeweils langsamer und zeitversetzt zu den Kapitalmarktbedingungen„.

Da die Zinsen in den letzten 20 Jahren kontinuierlich gesunden sind, bewirkt der gleitende Durchschnitt im Ergebnis eine höhere Zinserstattung als eine Abstellen auf Ist-Zinsen. Bei ansteigenden Zinsen hätten die Sparer dagegen geringere Zinsen erwirtschaftet. Weil die tatsächliche Zinsentwicklung bei Vertragsschluss (meist in den 90er Jahren) nicht absehbar war, darf die tatsächlich eingetretene Zinsentwicklung jedoch bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden.

Gutachten erstellt

Uns liegt ein Gutachten vor, dass die Verwendung gleitender Durchschnitte als die Berechnungsmethode benennt, die gleichermaßen beiden Interessen der Beteiligten, also Sparer und Sparkasse gerecht wird. Auf dieses Gutachten beruhen unsere Berufungen und wir hoffen, dass wir auch den 4. Senat des OLG Brandenburg von dieser Sichtweise überzeugen können. Wir werden jedenfalls für unsere Mandanten vor Gericht kämpfen. Der Senat hat die erwähnte Streitfrage noch nicht entschieden.