AG Coburg verurteilt Sparkasse

Kündigung eines „1188-Vertrages“ unwirksam

Das Amtsgericht Coburg hat in einem von uns geführten Verfahren nach einer Beweisaufnahme und der Anhörung mehrerer Zeugen (u.a. die Sparkassenmitarbeiterinnen) mit Urteil vom 08.02.2021 (11 C 2727/20) festgestellt, dass die von der Sparkasse ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und der Vertrag noch bis zum 05.11.2097 weiterläuft. Das Besondere an diesem S-Prämiensparvertrag-flexibel ist, das hier kein flexibler Zins vereinbart worden ist, sondern ein fester von sage und schreibe 4,250%. Da dies für die Sparkasse Coburg ein ausgesprochen teurer Vertrag ist, hatte sie versucht, den Sparer mit ausgesprochen fragwürdigen Gründen „los zu werden“. So hatte das Institut u.a. behauptet, die Vereinbarungen zur Laufzeit seien nur auf einem „Sparkassenexemplar“ festgehalten worden, das nicht für den Kunden bestimmt gewesen sei und deshalb unverbindlich sei. Dem ist das Gericht mit deutlichen Worten entgegengetreten:

„Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht mithin davon überzeugt, dass der Beklagten der Umstand, dass beim Ausdruck von den hier streitgegenständlichen Umschreibungsdokumenten eine Regelung zur Laufzeit des Vertrages enthalten war, bekannt war. Mithin war es der Beklagten auch möglich entsprechende Vorkehrungen zu treffen, das aus dieser Formulierung (1188 Monaten) keine verbindlichen Regelung getroffen werden soll. Dies hat jedoch die Beklagte nicht veranlasst“.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Sparkasse kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Wir werden weiter berichten.